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   BFH, 04.12.1986 - IV R 162/85   

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https://dejure.org/1986,4169
BFH, 04.12.1986 - IV R 162/85 (https://dejure.org/1986,4169)
BFH, Entscheidung vom 04.12.1986 - IV R 162/85 (https://dejure.org/1986,4169)
BFH, Entscheidung vom 04. Dezember 1986 - IV R 162/85 (https://dejure.org/1986,4169)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Teilwert eines Wirtschaftsgutes - Feststellung des höheren Teilwerts - Gleichsetzung des Teilwertes mit dem Verkehrswert von Wirtschaftsgütern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.08.1983 - IV R 218/80

    A) Der Teilwert i. S. des § 55 Abs. 5 EStG 1971 entspricht in der Regel den

    Auszug aus BFH, 04.12.1986 - IV R 162/85
    Danach entspricht der nach § 55 Abs. 5 EStG zu bestimmende Teilwert landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in der Regel den Wiederbeschaffungskosten, die mit dem erzielbaren Veräußerungspreis übereinstimmen können, aber nicht übereinstimmen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 25. August 1983 IV R 218/80, BFHE 139, 268, BStBl II 1984, 33).
  • BGH, 08.07.1954 - IV ZR 67/54

    Rückwirkung der Gleichberechtigung

    Auszug aus BFH, 04.12.1986 - IV R 162/85
    Sind diese Tatsachen nicht gegeben, so ist die Verfahrensrüge unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1954 IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205 [BGH 08.07.1954 - IV ZR 67/54]; BFH-Urteil vom 5. November 1968 II R 118/67, BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84).
  • BFH, 05.11.1968 - II R 118/67

    Mindestanforderungen einer Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 04.12.1986 - IV R 162/85
    Sind diese Tatsachen nicht gegeben, so ist die Verfahrensrüge unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1954 IV ZR 67/54, BGHZ 14, 205 [BGH 08.07.1954 - IV ZR 67/54]; BFH-Urteil vom 5. November 1968 II R 118/67, BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84).
  • BFH, 25.06.1970 - IV 166/65

    Ansetzen eines höheren Teilwertes bei der Entnahme eines dem gesetzlichen

    Auszug aus BFH, 04.12.1986 - IV R 162/85
    Der Einzelveräußerungspreis ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit kommt auf jeden Fall für diejenigen Wirtschaftsgüter als Teilwert in Betracht, die für den Betrieb entbehrlich oder jederzeit ersetzbar sind; für sie wird daher der Teilwert in der Regel mit dem Verkehrswert gleichgesetzt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juni 1970 IV 166/65, BFHE 99, 482, BStBl II 1970, 721).
  • BFH, 08.09.1994 - IV R 16/94

    Von der Gemeinde aus ansiedlungspolitischen Gründen eingeräumte Vorzugspreise für

    Die nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Dezember 1986 IV R 162/85 (BFH/NV 1987, 296) für die Ermittlung des Teilwerts maßgeblichen Wiederbeschaffungskosten seien mit 15 DM/qm anzusetzen, weil ein gedachter Erwerber des Betriebs ein in der Nähe gelegenes - rechtlich und tatsächlich in gleicher Weise nutzbares - Grundstück für 15 DM/qm kaufen könne.

    Demzufolge darf ein überhöhter Kaufpreis, den nur ein einzelner Käufer aus rein spekulativen Erwägungen gezahlt hat, nicht zum Vergleich herangezogen werden (z. B. Senatsurteil in BFH/NV 1987, 296 unter 2 a).

  • BFH, 02.03.1995 - IV R 52/94

    Betriebsaufgabe bei einer Betriebsverpachtung

    War die Erfassung von Veräußerungs- oder Entnahmegewinnen bei landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden im Jahre 1969 und dem ersten Halbjahr 1970 ohnehin einkommensteuerlich nicht von Bedeutung, so konnte einer Nichterfassung stiller Reserven nach dem Stichtag des 1. Juli 1970 und vor dem 1. Juli 1972 auch die Vermutung zugrunde gelegen haben, daß der Teil- oder Einlagewert der Flächen den Veräußerungspreisen entsprach (vgl. Senatsurteile vom 25. August 1983 IV R 218/80, BFHE 139, 268, BStBl II 1984, 33, und vom 4. Dezember 1986 IV R 162/85, BFH/NV 1987, 296; Schreiben des Bundesministers für Wirtschaft und Finanzen -- BMWF -- vom 29. Februar 1972, BStBl I 1972, 102).
  • FG München, 12.07.2011 - 2 K 769/08

    Teilwertermittlung bei Entnahme eines betrieblichen Grundstücks im Rahmen eines

    Der Teilwert ist ein objektiver Wert, der von der Marktlage am Stichtag bestimmt wird (BFH Urteil vom 4. Dezember 1986 - IV R 162/85, BFH/NV 1987, 296).

    Für Wirtschaftsgüter - so auch für Grundstücke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs -, die für den Betrieb entbehrlich oder jederzeit ersetzbar sind, wird der Teilwert in der Regel mit dem Verkehrswert gleichgesetzt (vgl. BFH Urteil vom 4. Dezember 1986 - IV R 162/85, BFH/NV 1987, 296).

  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2003 - 9 K 250/93

    Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung ; Drei-Objekt-Grenze ;

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  • BFH, 17.09.1987 - III R 201/84

    Teilwertabschreibung - Fehlmaßnahme - Ertragslage des Unternehmens -

    Sollte der Kläger nach den erneuten Feststellungen des FG die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung wegen mangelnder Ausnutzung beider oder eines der Kräne erfüllen, entspricht der Teilwert nach übereinstimmender Meinung im Schrifttum den Wiederbeschaffungskosten für ein dem betrieblichen Bedarf genügendes kleineres Wirtschaftsgut (Maaßen, Der Teilwert im Steuerrecht, Köln 1968, S. 38 ff.; Brezing, Betriebs-Berater - BB -, Beilage 5/70 S. 49, 51; Strobl, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht - JbFSt - 1984/85, 309/314 f.; Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 6 EStG Anm. 615); in diesem Fall ist so weit abzuschreiben, daß nur noch die Abschreibungen des kleineren Anlagegutes erwirtschaftet werden müssen (vgl. Groh, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1976, 32, 37), wobei jedoch der Einzelveräußerungspreis des Wirtschaftsguts als untere Grenze nicht unterschritten werden darf (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1986 IV R 162/85, BFH/NV 1987, 296).
  • BFH, 15.03.2001 - IV B 72/00

    Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Nutzung; Einzelveräußerungspreis

    a) Der Kläger meint zwar, das angefochtene Urteil beruhe auf dem Rechtssatz, im Rahmen der Bestimmung des Einzelveräußerungspreises könne auch ein von einem Dritten erzielter Preis zugrunde gelegt werden, während der BFH auf den Preis abstelle, der vom Steuerpflichtigen selbst zu erzielen gewesen wäre, wenn er das Wirtschaftsgut am Stichtag einzeln, ohne Rücksicht auf seine Betriebszugehörigkeit, veräußert hätte (vgl. z.B. Senatsurteile vom 4. Dezember 1986 IV R 162/85, BFH/NV 1987, 296, und vom 25. August 1983 IV R 218/80, BFHE 139, 268, BStBl II 1984, 33).
  • FG Baden-Württemberg, 09.05.2003 - 9 K 250/03

    Gewerblicher Grundstückshandel durch Ankauf und Verkauf unbebauter Grundstücke;

    Dies ist der Preis, den der Steuerpflichtige hätte erzielen können, wenn er das Wirtschaftsgut am Stichtag einzeln und ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit veräußert hätte (vgl. BFH-Urteile vom 4. Dezember 1986 IV R 162/85, BFH/NV 1987, 296; vom 25. August 1983 IV R 280/80, BStBl II 1984, 3; vom 5. November 1981 IV R 103/79, BStBl 1982, 258; Winkeljohann in: Herrmann/Hauer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz , Kommentar, 20. Auflage, § 6 Anm. 616 m.w.N.; Blümich/Ehmcke EStG § 6 Rn. 673, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.09.1987 - III R 202/84

    Teilwertabschreibung - Fehlmaßnahme - Ertragslage des Unternehmens -

    Sollte der Kläger nach den erneuten Feststellungen des FG die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung wegen mangelnder Ausnutzung beider oder eines der Kräne erfüllen, entspricht der Teilwert nach übereinstimmender Meinung im Schrifttum den Wiederbeschaffungskosten für ein dem betrieblichen Bedarf genügendes kleineres Wirtschaftsgut (Maaßen, Der Teilwert im Steuerrecht, Köln 1968, S. 38 ff.; Brezing, Betriebs-Berater -BB-, Beilage 5/70 S. 49, 51; Strobl, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht -JbFSt- 1984/85, 309/314 f.; Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 6 EStG Anm. 615); in diesem Fall ist so weit abzuschreiben, daß nur noch die Abschreibungen des kleineren Anlagegutes erwirtschaftet werden müssen (vgl. Groh, Steuer und Wirtschaft -StuW- 1976, 32, 37), wobei jedoch der Einzelveräußerungspreis des Wirtschaftsguts als untere Grenze nicht unterschritten werden darf (vgl. BFH-Urteil vom 4. Dezember 1986 IV R 162/85 , BFH/NV 1987, 296).
  • BFH, 04.12.1986 - IV S 23/85

    Anforderungen an die Aussetzung der Vollziehung - Ernsthafte Zweifel an der

    Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) begehrt neben dem Revisionsverfahren in der Hauptsache - Aktenzeichen IV R 162/85 -, die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides über die Feststellung des höheren Teilwertes nach § 55 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vom 8. März 1976 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. September 1978.
  • FG München, 13.07.1999 - 7 K 1328/97

    Möglichkeit der Teilwertabschreibung; Erworbene Konzessionen des

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